EmpCo-Richtlinie (EU)
Vermeidung von Greenwashing
Auf EU-Ebene trat 2024 die so genannte EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the green transition) in Kraft. Sie betrifft strengere Auflagen für Nachhaltigkeitssiegel sowie die Kommunikation über Umweltaussagen von Produkten im B2C Bereich. Ziel ist, die Verbraucher vor Greenwashing zu schützen. Begriffe wie „umweltverträglich“ oder „klimafreundlich“ dürfen nicht mehr ohne Weiteres in der Gästekommunikation benutzt werden. Hierfür sind konkrete Nachweise, Belege, Daten notwendig. Nachhaltigkeitssiegel müssen zukünftig staatlich anerkannt sein – Eigensiegel sind nicht mehr zulässig.
Die EU-Richtlinie wurde u.a. durch Anpassung des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) in nationales Recht umgewandelt. Ab 27. September 2026 treten die neuen Regelungen in Kraft. Werbeaussagen wie „ökologisch sanierte Ferienwohnung“ oder „klimafreundliche Anreise“ sind so pauschal nicht mehr zulässig. Sie müssen präzisiert werden und belegbar sein.
Handlungsleitfaden Nachhaltigkeitskommunikation der Deutschen Zentrale für Tourismus (DZT, Stand Januar 2026)
Zusammenstellung des aktuellen Stands der gesetzlichen Regelung und Hilfestellungen zur Umsetzung
(TMU GmbH, Stand März 2026)
Webinarreihe des Deutschen tourismusverbands (DTV)
Teil 1: Was bedeutet die EmpCo für unsere Nachhaltigkeitskommunikation?
Prof. Dr. Martin Balas, reCET create.empower.transform. & Ferdinand Weps, TrainingAid
Teil 2: Wo stehen unsere Siegel heute?
Herbert Hamele, ECOTRANS e.V.
Teil 3: Was sind Möglichkeiten für unsere Siegel?
Frank Brinkschneider, Odonata Certification Services GmbH
Alle Aufzeichnungen abrufbar unter https://www.nachhaltiger-tourismus.info/de/qualifizierung/empco-webinar
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
1. Verbot allgemeiner Umweltaussagen
Allgemeine Schlagwörter wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO₂-neutral“ oder „biologisch abbaubar“ dürfen ab Inkrafttreten der EmpCo nicht mehr unkommentiert verwendet werden. Solche pauschalen Behauptungen sind nur zulässig, wenn entweder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung im Sinne der Richtlinie vorliegt oder die Aussage klar und deutlich spezifiziert wird (etwa direkt auf der Produktverpackung).
2. Belegpflicht für Umweltversprechen
Umweltaussagen müssen künftig mit belastbaren Beweisen untermauert sein. Das heißt, Unternehmen brauchen harte Daten, Fakten und ggf. Zertifikate, um ihre grünen Claims zu stützen. Die EmpCo-Richtlinie schreibt eine einheitliche Begriffsklärung vor: Eine „Umweltaussage“ ist jeder freiwillige Hinweis in der Kommunikation – ob Text, Bild, Label, Marken- oder Firmenname – der ausdrückt oder impliziert, dass ein Produkt, eine Marke oder das Unternehmen insgesamt positive oder geringere Umweltauswirkungen hat.
3. „Cherry-Picking“ wird untersagt
Es wird ausdrücklich verboten, eine Umweltaussage über ein Produkt oder das gesamte Unternehmen zu treffen, wenn diese in Wirklichkeit nur auf einen Teilaspekt zutrifft.
4. Keine eigenen Nachhaltigkeitssiegel ohne echte Zertifizierung
Selbst kreierte Labels eines Unternehmens sind künftig verboten, sofern kein unabhängiges Zertifizierungssystem dahintersteht. Selbst kreierte Labels sind nur zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen. Siegelnutzer sind selbst dafür verantwortlich, zu prüfen ob das Siegel die neuen Anforderungen erfüllt.
5. Klimaneutralitätsaussagen durch Kompensation
Werbung damit, ein Produkt sei „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“, ist in Zukunft per se unlauter, wenn sie nur auf Kompensationsmaßnahmen beruhen. Solche Aussagen sind nur noch zulässig, wenn tatsächlich der gesamte Lebenszyklus des Produkts klimaneutral gestaltet wurde, was in der Realität schwer umsetzbar ist.
6. Strengere Vorgaben für Zukunftsversprechen
Zukunftsbezogene Umweltaussagen wie „klimaneutral bis 2030“ oder „100% plastikfrei bis 2028“ gelten laut neuem UWG-Entwurf als irreführend, wenn sie ohne klaren, objektiven und überprüfbaren Maßnahmenplan gemacht werden. Unternehmen müssen zu ihren Zukunftsversprechen einen detaillierten Fahrplan mit messbaren Zwischenzielen offenlegen, der regelmäßig von unabhängigen Experten geprüft wird. Andernfalls sind solche Ankündigungen unzulässig.
7. Selbstverständlichkeiten
Manche grünen Aussagen klingen gut, bringen Kunden aber keinen echten Mehrwert oder beschreiben nur das, was sowieso gesetzlich vorgeschrieben ist. Genau das gilt künftig als unlauter. Typische Beispiele: „FCKW-frei“ bei Sprays/Aerosolen (seit Jahren verboten) oder „Tierversuchsfrei“ bei Kosmetik in der EU (ohnehin nicht erlaubt).
