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Nachhaltigkeits-berichtspflicht (CSRD)

Nachhaltigkeits-<br>berichtspflicht (CSRD)

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD). Sie legt fest, welche Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und welche Inhalte diese Berichterstattung haben soll.

Berichtspflichtige Unternehmen müssen zu jedem Geschäftsjahr zu wesentlichen nichtfinanziellen Aspekten Bericht erstatten, wobei das CSR-RUG die Offenlegung von Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung fordert (§ 289c HGB).

Zu diesen Belangen soll jeweils folgendes berichtet werden:

  • Das jeweilige Managementkonzept einschließlich der Zielsetzungen, Einbindung der Unternehmensführung, Strategien und Maßnahmen sowie interne Prozesse zur Überprüfung der Umsetzung
  • Ergebnisse des Konzepts einschließlich Angaben dazu, ob und in welchem Maße bisherige Ziele erreicht wurden sowie ob und wie festgestellt wird, wenn das Konzept angepasst werden muss
  • Die wesentlichen Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit, den Geschäftsbeziehungen oder den Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind. Hierbei soll auch beschrieben werden, wie die wesentlichen Risiken ermittelt wurden (Due-Diligence-Prozesse).

Welche Unternehmen sind von den neuen Nachhaltigkeitsberichtsstandards betroffen?

Europa hat sich für einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandards, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), entschieden. Diese Standards werden für alle Unternehmen verbindlich sein, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Nach der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) haben künftig die bereits heute zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen weitaus ausführlicher zu berichten. Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung weitet den Anwendungsbereich deutlich aus und sieht unterschiedliche Zeitpunkte für die erstmalige umfangreichere Berichterstattung vor.
 

Betroffene Unternehmen:

alle großen Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
  • Mehr als 250 Beschäftigte
  • Bilanzsumme über 25 Millionen Euro
  • Nettoumsatz über 50 Millionen Euro
alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:
  • 10 Beschäftigte
  • 450.000 Euro Bilanzsumme
  • 900.000 Euro Nettoumsatz

Stufenmodell zur Betroffenheit:

  • am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen
  • (erste Berichterstattung 2025);
  • am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen
    (erste Berichterstattung 2026);
  • am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erste Berichterstattung 2027).
Diese kapitalmarktorientierten KMU können für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, beschließen, auf einen Nachhaltigkeitsbericht zu verzichten und müssen dies jedoch begründen. 

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