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Rechtliche Themen

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vermietung von Ferienunterkünften

Für die Vermietung von Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern gelten grundsätzlich Vorschriften – unabhängig davon, ob eine eigene Immobilie regelmäßig oder die Mietwohnung kurzzeitig an Gäste vermietet wird. Jeder Gastgeber ist für die Einhaltung der Regelungen und gesetzlichen Pflichten selbst verantwortlich und sollte sich im Detail informieren.

Preisangabenverordnung

Wer Privatunterkünfte vermietet, ist nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zur Angabe des Endpreises verpflichtet. Hält sich ein Vermieter nicht an die Vorgaben der Preisangabenverordnung, verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Dies kann zu einer Abmahnung oder im Falle einer geahndeten Ordnungswidrigkeit sogar zu einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro führen. Daher sind die Vorgaben der Preisangabenverordnung unbedingt zu beachten.

Details zur Preisangabenverordnung

Angabe des Endpreises
Bei der Werbung für Ferienunterkünfte ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten! § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ist ein Verbraucherschutzgesetz und lautet wie folgt: „Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).“

Definition des Endpreises: Unter dem Endpreis ist der tatsächlich zu zahlende Preis einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher pauschaler und obligatorischer Nebenkosten zu verstehen. Das heißt Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie für Bettwäsche/Handtücher und die Endreinigung müssen grundsätzlich in den Mietpreis mit einbezogen werden.

Die Regelung des § 1 Abs. 1 PAngVO gilt für alle Anbieter, die gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Leistungen gegenüber Endverbrauchern anbieten. Sie ist daher auch von Privatanbietern von Ferienunterkünften zu beachten. Mit dem Angebot z.B. einer Ferienwohnung an Endverbraucher handelt der Privatvermieter in Gewinnerzielungsabsicht, er wird damit „geschäftsmäßig“ in jedem Fall aber „regelmäßig in sonstiger Weise“ tätig.

Ausnahmen:

  1. Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs: Die Verpflichtung, den Endpreis anzugeben, schließt jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Nebenkosten nicht aus. Wenn ein Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung beispielsweise anhand eines Zählers geführt werden kann, dürfen Nebenkosten auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
  2. Endreinigung: Lässt der Vermieter dem Gast die Wahl, ob die Endreinigung von ihm selbst durchgeführt oder vom Vermieter übernommen wird, so ist die Endreinigung keine obligatorische Nebenleistung. In diesem Fall dürfen die Kosten der Endreinigung gesondert ausgewiesen werden („Preise exklusive Endreinigung; wahlweise Endreinigung durch den Vermieter möglich: Aufpreis 40,- EUR“ oder „Endreinigung wahlweise durch den Vermieter: Aufpreis 40,- EUR“).
  3. Sonstige Wahlleistungen: Stellt der Vermieter dem Gast beispielsweise Bettwäsche und Handtücher als Wahlleistung zur Verfügung, darf er hierfür eine Mietgebühr in Rechnung stellen („Bettwäsche/Handtücher mietbar: Aufpreis 10,- EUR/Person“). Hat der Vermieter die Betten dagegen bezogen und gehört dies zur vertraglich vereinbarten Leistung, sind die Kosten für Bettwäsche (und Handtücher) obligatorische Nebenleistungen und damit in den Endpreis einzurechnen.
  4. Kurtaxe: Der DTV empfiehlt, die Kurtaxe immer gesondert aufzuführen und nicht in den Endpreis einzubeziehen, da es sich um eine kommunale Gebühr und nicht um einen Teil des Mietpreises handelt.

Korrekte Angabe des Endpreises
Ist die Endreinigung keine Wahlleistung und damit in den Endpreis einzurechnen, stellt sich für viele Vermieter die Frage, wie die Endreinigung in die Preiskalkulation einbezogen werden kann. Dabei gilt es jedoch zu beachten, Gäste, die einen längeren Aufenthalt buchen, gegenüber Kurzurlaubern nicht zu benachteiligen. Der DTV empfiehlt eine Staffelung des Unterkunftspreises nach Aufenthaltsdauer! Hinweis: Bei Saisonpreisen müssen die Saisonzeiten angegeben werden!

 

Die nachfolgenden Beispiele sind alternativ möglich und beziehen sich auf das Angebot einer Ferienwohnung:

Beispiel 1

Die Kosten für die Endreinigung werden auf den ersten Aufenthaltstag aufaddiert:

1. Tag 80,- EUR

2.-7. Tag 50,- EUR      

ab dem 8. Tag 45,- EUR     

(optional Rabatt bei längeren Aufenthalten)

alternativ:

1. Tag 80,- EUR, jeder weitere Tag 50,- EUR, Preise pro Tag bei 4 Personen, jede weitere Person 5,- EUR Aufpreis; inklusive Endreinigung und aller Nebenkosten für Strom, Wasser, Heizung, Bettwäsche und Handtücher.

Beispiel 2
Die Kosten für die Endreinigung werden auf die ersten drei Aufenthaltstage aufaddiert

1. – 3. Tag 60,- EUR        

4. – 7. Tag 50,- EUR    

ab dem 8. Tag 45,- EUR

(optional Rabatt bei längeren Aufenthalten)

Preise pro Tag bei 4 Personen, jede weitere Person 5,- EUR Aufpreis;
inklusive Endreinigung und aller verbrauchsabhängigen Nebenkosten.
Bettwäsche und Handtücher sind im Preis nicht enthalten und gegen Aufpreis von 10,- EUR pro Person mietbar.

Beispiel 3
Angebot nach Saisonpreisen

                                    Vorsaison*      Hauptsaison*      Nebensaison*
1. Tag                         65,- EUR          85,- EUR              65,- EUR
jeder weitere Tag     35,- EUR         55,- EUR              35,- EUR

alternativ:

                                   Vorsaison*       Hauptsaison*      Nebensaison*
1. – 3. Tag                  45,- EUR          65,- EUR             45,- EUR
jeder weitere Tag    35,- EUR          55,- EUR             35,-  EUR

Preise werden pro Tag bei 4 Personen berechnet, jede weitere Person 10,- EUR Aufpreis. Im Preis enthalten sind alle Nebenkosten für Endreinigung, Strom, Wasser, Heizung, Bettwäsche und Handtücher.

*Vorsaison = Januar bis Mai; Hauptsaison = Juni bis August; Nebensaison = September bis Dezember
Über Weihnachten, Silvester, Ostern, Pfingsten und an allen gesetzlichen Feiertagen gelten Hauptsaison-Preise!

Sind „von-bis“ und „ab-Preise“ erlaubt?

Sind „von-bis“ und „ab-Preise“ erlaubt?
Die Angabe eines „von-bis-Preises“ oder von „ab-Preisen“ ist grundsätzlich zulässig, wenn eine Tourismusorganisation im Gastgeberverzeichnis, im Katalog oder im Internet lediglich eine Angebotsübersicht über das Vermietungsangebot vor Ort aber kein konkretes Preis-Leistungsangebot geben will. Das heißt eine Tourismusorganisation kann beispielsweise sämtliche angebotenen Ferienwohnungen in ihrem Gastgeberverzeichnis oder im Internet ohne detaillierte Leistungsbeschreibung mit „von-bis-Preisen“ oder „ab-Preisen“ präsentieren.

Die Angebotsübersicht soll dem Gast nur zur ersten Orientierung über das Preis-Leistungsangebot dienen. Werden dagegen konkrete Angebote beschrieben, sind „von-bis-Preise“ und „ab-Preise“ nicht erlaubt. In diesem Fall ist ein konkreter Endpreis zu nennen.

Auch für die Werbung des Vermieters im Hausprospekt und im Internet gilt:
Die Angabe eines „von-bis-Preises“ oder „ab-Preises“ ist zulässig, wenn ein Vermieter im Hausprospekt oder Internet in Form einer Angebotsübersicht mit verschiedenen Objekten mit unterschiedlicher Ausstattung und Größe wirbt, die meist zu unterschiedlichen Preisen verschienden (Saison-)Zeiten angeboten werden. Hier darf er Preismargen oder „ab-Preise“ angeben.

Wird aber ein konkretes oder mehrere Objekte für einen bestimmten Zeitraum beworben, so ist der Vermieter verpflichtet, den konkreten Endpreis mitzuteilen.

Beispiele:

  • Haus Erika: 4 Ferienwohnungen für 2 bis 6 Personen, Preis von X,- bis X,- EUR
  • Haus Irene: 4 Ferienwohnungen unterschiedlicher Ausstattung und Größe; Preis von X,- bis X,- EUR
  • Haus Margot: 4 Ferienwohnungen je nach Aufenthaltsdauer; Preis ab X,- EUR

Die Angebotsübersicht soll dem Gast nur zur ersten Orientierung über das Preis-Leistungsangebot dienen. Werden dagegen konkrete Angebote beschrieben, sind „von-bis-Preise“ und „ab-Preise“ nicht erlaubt. In diesem Fall ist ein konkreter Endpreis zu nennen.

Auch für die Werbung des Vermieters im Hausprospekt und im Internet gilt:
Die Angabe eines „von-bis-Preises“ oder „ab-Preises“ ist zulässig, wenn ein Vermieter im Hausprospekt oder Internet in Form einer Angebotsübersicht mit verschiedenen Objekten mit unterschiedlicher Ausstattung und Größe wirbt, die meist zu unterschiedlichen Preisen verschienden (Saison-)Zeiten angeboten werden. Hier darf er Preismargen oder „ab-Preise“ angeben.

Wird aber ein konkretes oder mehrere Objekte für einen bestimmten Zeitraum beworben, so ist der Vermieter verpflichtet, den konkreten Endpreis mitzuteilen.

Beispiele:
Angabe eines „von-bis-Preises“ und „ab-Preises“ bei Leistungsübersicht:
4 Ferienwohnungen unterschiedlicher Ausstattung und Größe; Preis von X,- bis X,- EUR oder
4 Ferienwohnungen je nach Aufenthaltsdauer; Preis ab X,- EUR
4 Ferienwohnungen je nach Saison. Preis ab X,- EUR

Angabe eines konkreten Preises auf ein konkretes Angebot des Vermieters:
FeWo 1 und 2: Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, Küche, Diele, Bad, 50 m², 1.- 3. Tag 60,- EUR, ab dem 4. Tag 50,- EUR, Preise pro Tag bei Belegung mit 2 Personen, Aufbettung 5,- EUR Person inklusive Endreinigung und aller Nebenkosten.
FeWo 3: Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, Küche, Diele, Bad, 70 m², 1.- 3. Tag 70,- EUR, ab dem 4. Tag 60,- EUR; Preise pro Tag bei Belegung mit 4 Personen inklusive Endreinigung und aller Nebenkosten.
FeWo 4: Wohn-/Schlafraum, Küche, Diele, Bad, 40 m², 1.- 3. Tag   70,- EUR, ab dem 4. Tag 60,- EUR, Preise pro Tag bei Belegung mit 2 Personen inklusive Endreinigung und aller Nebenkosten.

Was ist sonst noch bei der Preiswerbung zu beachten?

Bei Angabe von Saisonpreisen sind die Saisonzeiträume immer zu kommunizieren. Wird ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung mit Preisen beworben, die sich nach der Anzahl der Personen richten, so ist mitzuteilen, für wie viele Personen der angegebene Preis gilt. Die Kosten für jede weitere Person sind gesondert aufzuführen. (Preise werden pro Tag bei 4 Personen berechnet, jede weitere Person 10,- EUR Aufpreis.)

Soll ein Preisangebot nur für bestimmte Zeiträume gelten, müssen diese Angebotseinschränkungen ausdrücklich mitgeteilt werden („Preis gilt nicht vom 22. Dezember bis zum 6. Januar“ oder „Preisangebot gilt nur vom 7. Januar bis zum 15. Februar“ oder „Weihnachten, Silvester, Ostern, Pfingsten und an allen gesetzlichen Feiertagen gelten Hauptsaison-Preise“.). Nennt ein Vermieter solch einschränkende Kriterien für seine Angebote nicht, verstößt er gegen die PAngV!

Wirbt ein Vermieter in einer Zeitungsannonce, im Hausprospekt oder im Internet für seine Ferienwohnungen unterschiedlicher Ausstattung und Größe ohne konkrete Leistungsbeschreibung, sondern nur mit einer Leistungsübersicht, dann darf er mit „Preis auf Anfrage“ oder „ab-Preisen“ werben. Allerdings ist er verpflichtet, für nähere Preisinformationen auf seine Internetseite zu verweisen oder seine Telefonnummer für eine Preisauskunft anzugeben.

Quelle: https://www.sterneferien.de/preisangaben-in-der-werbung.html

Informationspflichten in Werbeanzeigen

Eine Werbeanzeige – sofern sie Preise enthält – muss zwingend auch Angaben zu Identität und Adresse des Werbenden beinhalten. Das schreibt § 5a Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Die erweiterten Informationspflichten gelten zum Beispiel für Anzeigen im Buchungskatalog bzw. Gastgeberverzeichnis und auf der Website einer Tourismusorganisation.

Details zur Informationspflicht in Werbeanzeigen

Erforderlich sind sowohl die genaue Firmierung des werbenden Unternehmens mit dem Rechtsformzusatz (z. B. GmbH, e.K., GbR) als auch die Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Firmensitzes). Das gilt auch für die Vermieter von Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern. Sie müssen ihren Namen und die Anschrift angeben. Weicht die Adresse des beworbenen Beherbergungsbetriebes von der Anschrift des Vermieters ab, müssen beide Adressen angegeben werden.

Quelle: https://www.deutschertourismusverband.de/recht/informationspflichten/informationspflichten-nach-5a-abs-3-nr-2-uwg.html

Informationspflichten bei Online-Buchungen und Impressumspflicht

Wer als Unternehmer seine Leistungen auf einer eigenen Homepage im Internet anbietet, hat zwingend die gesetzlichen Informationspflichten zur Impressumspflicht nach § 5 TMG (Telemediengesetz) s.u. Informationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art 246c EGBGB, § 312j BGB sowie § 312d Abs. 1 i.V.m. Art 246a EGBGB zu beachten. Informationspflichten bestehen zudem hinsichtlich der mit dem Vertrag anfallenden Kosten, vgl. § 312e BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB. Beim Verstoß gegen vorstehende Informationspflichten drohen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoßes.

Impressumspflicht: Anbieterkennzeichnung bei Internetangeboten

Der Unternehmer muss auf seiner Homepage, auf der er seine Angebote präsentiert, folgende Angaben machen:

  • Name und Anschrift – bei juristischen Personen und Personenvereinigungen und Gruppen neben dem Firmennamen auch den Namen des Vertretungsberechtigten sowie die Rechtsform,
  • Kontakt, E-Mail, Telefon, Faxnummer
  • bei Diensteanbietern, die in einem Register (z.B. Handels- oder Vereinsregister) eingetragen sind die Handelsregister-, Vereinsregisternummer oder sonstige Register-Nummern unter Angabe des Registers (Beispiel HR Bonn1234)
  • Umsatzsteueridentifikations-Nummer (soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht) oder – sofern vorhanden – die Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Zulassungs- und Aufsichtsbehörde (soweit erforderlich)

Ein zum Impressum führender Link muss ohne wesentliche Zwischenschritte für den Internetnutzer erreichbar sein. Er sollte daher an prominenter Stelle platziert werden und zwar dort, wo der Internetnutzer ihn auf den ersten Blick erkennen kann – auf der Eingangsseite der Website. Beachten Sie: Verstöße gegen die Impressumspflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Was ist bei Online-Angeboten sonst noch zu beachten?

  • Klare Trennung von Reiseveranstalter- und Reisevermittlertätigkeit (wie im Katalog auch hier getrennte Angebotsdarstellung, technisch getrennte Buchungsabläufe).
  • Bei Reisevermittlung ist der vermittelte Leistungsträger bzw. Reiseveranstalter mit Namen und Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail-Adresse zu nennen.
  • Bei der Angebotsgestaltung sind Wettbewerbsrecht und Urheberrecht zu berücksichtigen. (Der Anbieter einer Leistung trägt wie bei der Katalogwerbung die volle Verantwortung für eigene Inhalte. Wer auf seiner Website wettbewerbswidrige Werbung macht, Urheberrechte verletzt oder gar strafrechtlich relevante Inhalte anbietet, haftet dafür uneingeschränkt. Für fremde Inhalte besteht eine Haftung nur dann, wenn der Anbieter vom Rechtsverstoß Kenntnis hat und er die weitere Nutzung verbieten kann).
  • Die AGB müssen eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung enthalten (Vereinbarung über die Anwendung deutschen Rechts und eines deutschen Gerichtsstandes mit ausländischen Kunden ist empfehlenswert).
  • Keine Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken oder Markt- und Meinungsforschung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden.

Quelle: https://www.deutschertourismusverband.de/recht/informationspflichten/informationspflichten-bei-online-angeboten.html

EU-Datenschutzgrundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung. Damit kommen auf Unternehmen Änderungen beim Umgang mit personenbezogenen Daten zu. Um die neuen Anforderungen zu erfüllen, müssen Prozesse, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldbußen oder Schadensersatzansprüche. Geprüft werden muss auch, ob ein eigener betrieblicher oder externer Datenschutzbeauftragten zu bestellen ist.

 

Wichtige Punkte zur Umsetzung des Datenschutzes

  • Dokumentation der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (z.B.: was passiert mit den Adressen im Rahmen von Prospektbestellungen, Anmeldungen für Stadtführungen u.ä.)
  • Datenübertragung außerhalb der EU (Server sollten sich in Europa befinden)
  • „privacy und design by default“: sind Einwilligungen aktiv „anklickbar“ und wird die Nutzung von Daten erläutert (z.B. Erlaubnis der Nutzung von Cookies)
  • Abschluss eines Vertrages mit Google im Fall der Nutzung von Google Analytics
  • Einbau eines „Opt-Out“-Klicks auf der Website im Fall der Nutzung von Google Analytics

Leitfäden und Merkblätter

TMB Tourismus-Marketing Brandenburg, TMB-Info Juni 2018:

DEHOGA:

DTV Deutscher Tourismusverband:
Der DTV hat zur am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung einen Leitfaden erstellt. Was zum Beispiel beim Speichern von Gästedaten, dem Erstellen eines Gästeprofils oder dem Versand von Newslettern zu beachten ist, wurde in diesem Leitfaden zusammengefasst.

IHK:

Reiserecht & neue Reisebedingungen

Mit dem Inkrafttreten des neuen Reiserechts zum 1. Juli 2018 müssen Tourismusorganisationen zwingend neue Reisebedingungen anwenden. Die bisherigen Reisebedingungen dürfen nicht mehr verwendet werden. Für Pauschalreiseverträge, die ab dem 1. Juli 2018 geschlossen werden, stellt der DTV Musterbedingungen zur Verfügung. Die Musterbedingungen sind für Mitglieder kostenlos und können über den DTV-Online-Shop bestellt werden. Quelle: DTV-News 12-2017

Reiserecht & Rahmenbedingungen

Für Vertragsschlüsse ab dem 1. Juli 2018 gelten die Vorschriften des Neuen Reiserechts. So sieht das Neue Recht insbesondere die Verpflichtung des Veranstalters von Pauschalreisen, aber auch des sogenannten Vermittlers verbundener Reiseleistungen vor, dem Reisenden vor dem eigentlichen Vertragsschluss Informationsblätter zu übergeben.

Nachfolgend finden Sie hier Leitfäden und Merkblätter:

GEZ und GEMA

Ein Fernsehgerät in der Ferienwohnung, im Ferienhaus im Privatzimmer oder im Hotelzimmer gehört heute zum Standard einer jeden Ferienunterkunft. Der Vermieter der Unterkunft muss für das Bereithalten von Fernsehgeräten oder auch Rundfunkgeräten GEZ-Gebühren bezahlen, das ist allgemein bekannt. Viele Vermieter wissen jedoch nicht, dass darüber hinaus Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, ZWF, VG Wort, VG Media) fällig werden.

GEMA Handbuch 2024

Herausgeber: Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV)

Mehrwegangebotspflicht

Restaurants, Bistros und Cafés, die Speisen zum Mitnehmen in Einwegkunststoffverpackungen und/oder Getränke in Einwegbechern verkaufen, sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, diese jeweils auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als die Ware in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung nur gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird.

Mehrwegangebotspflicht

Welche Lösungen und Systeme gibt es?  

Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten für die Gastronomie, Essen in Mehrweggefäßen auszugeben. Im Wesentlichen sind dies: Die Nutzung eigener Mehrweggefäße des Gastronomiebetriebs ggf. auch im Verbund mit mehreren gastronomischen Betrieben, die Beteiligung des Betriebes an Mehrweg-Poolsystemen eines Dienstleisters sowie das Befüllen der von Gästen mitgebrachten Gefäße. Die Gastronomen können dabei die für ihren Betrieb passende/n Lösung/en grundsätzlich selbst wählen, allerdings eingeschränkt hinsichtlich der Befüllung kundeneigener Behälter.  

Eine Empfehlung zu den unterschiedlichen Anbietern spricht der DEHOGA Bundesverband nicht aus. Die DEHOGA-Landesverbände bieten ihrerseits zum Teil Partnerschaften mit Vorteilen für DEHOGA-Mitglieder an. Eine Übersicht zu verschiedenen Mehrweg-Poolsystemanbietern in Deutschland kann hier abgerufen werden. 

 

Initiative Reusable To-Go (RTG)

In diesem Zusammenhang weisen wir zudem auf die neue Initiative Reusable To-Go (RTG) hin. Die Initiative hat sich zum Ziel gesetzt, für Food-Mehrwegsysteme national und international die Grundvoraussetzungen für eine verwendungsnahe und systemunabhängige Rückgabe für alle Ausgabestellen zu schaffen. Mit einem Pilotmarkt will die Initiative Reusable To-Go (RTG) die unkomplizierte Rückgabe von Food-Mehrwegsystemen in Deutschland testen.

Dem Beirat der Initiative gehören neben den Vertretern der nationalen Verbände Pro Mehrweg, Getränkefachgroßhandel, Arbeitskreis Mehrweg sowie den Initiatoren auch der DEHOGA Bundesverband an. Mit weiteren Verbänden findet ein enger Austausch statt. Begleitet und politisch unterstützt wird die Initiative zudem von den beiden Landesumweltministerien in Hessen und in Rheinland-Pfalz sowie einer unabhängigen Universitätsstudie im Auftrag der Ministerien.

Mehr dazu: Pressemitteilung Initiative Reusable To-Go

 

Hygiene

Die gastronomischen Betriebe stehen nicht nur vor der Herausforderung, für sie geeignete Verfahren zu finden, mit denen Mehrwegangebote – pflichtgemäß oder sogar darüber hinaus freiwillig – organisatorisch umgesetzt werden können. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung und Abläufe selbst müssen Lösungen gefunden werden. Insbesondere sind auch hier die Hygienevorschriften zu beachten. Dies gilt umso mehr, wenn die Gäste eigene Behältnisse mitbringen, die vor Ort befüllt werden sollen (z.B. Dosen, Boxen, Becher, Beutel, etc.).

 

Anerkannte Hygieneleitlinien

Der Lebensmittelverband Deutschland hat zur Hygiene beim Umgang mit kundeneigenen Behältnissen sowie Mehrweg-Geschirre in Poolsystemen Merkblätter herausgegeben, an denen der DEHOGA Bundesverband neben weiteren Verbänden mitgewirkt hat.

Die Merkblätter gelten jeweils im Sinne des Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als anerkannte wirtschaftsseitige Leitlinie der Guten Verfahrenspraxis. Sie stellen eine bundesweit einheitliche Orientierung für die Anwender- und Überwachungspraxis dar.

 
Hinweisschilder für Mehrwegalternativen

Auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen erhalten zu können, müssen die Gäste/Kunden ausdrücklich hingewiesen werden. Gleiches gilt, wenn die Gäste eigene Mehrweggefäße zur Befüllung mitbringen können.

 

Merkblätter und wichtige Links
  • Der DEHOGA Bundesverband hat zur Mehrwegverpackungspflicht ein Merkblatt mit wichtigen branchenspezifischen Informationen herausgegeben. Das Merkblatt des DEHOGA Bundesverbandes finden Sie hier.
  • Der Landesverband DEHOGA Hessen hat zusammen mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das „Merkblatt Mehrwegverpackungen“ erstellt.
  • Hilfreich für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen ist zudem der Fragen & Antworten-Katalog des Lebensmittelverbandes (Stand 10/2021).
  • Der Verband hat diesen Katalog nach einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch mit involvierten Verbänden und Unternehmen – an dem auch der DEHOGA Bundesverband beteiligt war – im November 2022 aktualisiert.
  • Zum Thema „Mehrweg in der Gastronomie“ weisen wir zudem auf zwei im Rahmen des Projekts „Klimaschutz is(st) Mehrweg“ entwickelte Broschüren hin.
    • „Praxis-Handreichung“ für die Take-Away-Gastronomie mit Tipps und Anregungen zur Förderung der Mehrwegnutzung in der Takeaway-Gastronomie
    • Abschlussbroschüre zum Projekt mit den zusammengefassten Erkenntnissen rund um das Thema Mehrweg aus den Bereichen Grundlagenwissen, Betriebsakquise, Nachfragesteigerung und Öffentlichkeitsarbeit verknüpft mit Projekt-Materialien (Stand Juli 2022)
  • Weiterführende Infos zu den Gesetzen:

Bei Nutzung der Merkblätter/Hinweise ist zu beachten, dass derzeit keine abgestimmte, gefestigte Meinung der Behörden im Sinne einer bundesweit einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Vorgaben bekannt ist. Allerdings vertreten verschiedene Behörden bei Anfragen oder mit eigenen „Merkblättern“ unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung einzelner Vorgaben der Mehrwegangebotspflichten. Zum Teil gehen diese weiter als die Hinweise des Lebensmittelverbandes und des DEHOGA.

Welcher Rechtsauffassung bei Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen gefolgt wird, bleibt der Abwägung des jeweils betroffenen Betriebes/Unternehmens vorbehalten. Nach Informationen des Lebensmittelverbandes wird derzeit ein zwischen Bund und Ländern abgestimmter „Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht“ unter Federführung des Umweltbundesamtes (UBA) erarbeitet. Mit einer Veröffentlichung ist frühestens im Februar 2023 zu rechnen.

https://www.dehoga-shop.de/

Gewerbeanzeige-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerpflicht

Die Frage, ob bei einer Ferienzimmervermietung und einer Ferienhaus-/ Ferienwohnungsvermietung eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist vor allem dann relevant, wenn in Zusammenhang mit der Vermietung zusätzliche Serviceleistungen, wie z.B. Frühstücksservice, Brötchenservice, Transferleistungen, Bereitstellen von Mahlzeiten und Getränken, laufende Reinigung der Räume usw. seitens des Vermieters angeboten werden.

Gewerbeanzeige-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerpflicht

Es sind ordnungsrechtliche und steuerrechtliche Fragen zu beachten:

Nach Ordnungsrecht besteht eine Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO), d.h. ein Vermieter von Ferienzimmern, Pensionszimmern, Zimmern auf dem Bauernhof oder von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern muss die private Vermietung gegenüber dem örtlichen Gewerbeamt anzeigen. Diese Anzeige hat lediglich deklaratorischen Charakter. Sie ist von keinerlei Voraussetzungen abhängig. Das Gewerbeamt gibt diese Meldung z. B. an das Finanzamt weiter, das dann wiederum prüft, inwieweit der Vermieter steuerlich veranlagt wird oder nicht.

Die Gewerbeanzeigepflicht entfällt nur in den Fällen, bei denen der geschäftliche Umfang der Vermietung vernachlässigenswert gering, insbesondere auch zeitlich beschränkt ist. Wo konkret die Grenze zu einer „Bagatellvermietung“ liegt, hängt vom Einzelfall ab. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls nicht vor, wenn durchgängig acht Betten angeboten werden oder der Beherbergungsbetrieb zusätzlich zur Vermietung Serviceleistungen wie Frühstück, Halb- oder Vollpension, Bettenmachen, tägliche Reinigung der Zimmer, periodischer Wäschewechsel, Transferleistungen oder Brötchenservice anbietet. Denn auch ein Beherbergungsbetrieb mit nur wenigen Betten kann ganz erhebliche Umsätze und Gewinne erzielen, die durchaus die Annahme eines Gewerbebetriebes rechtfertigen. Einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für Beherbergungsbetriebe bedarf es nicht.  

Davon zu unterscheiden ist die steuerrechtliche Seite: Die Vermietung von Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern ist ein Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts, wenn eine hotelmäßige Nutzung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Pension erfolgt. In der Regel ist die Vermietung einer Wohnung keine gewerbliche Betätigung, weil die Vermietung grundsätzlich über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Entscheidend ist somit, ob die mit der Vermietung angebotenen Serviceleistungen eine Unternehmensorganisation erforderlich macht, wie in einer Ferienpension oder einem Hotel. Stellt der Vermieter Serviceleistungen zur Verfügung, um den Aufenthalt für seine Gäste attraktiv zu gestalten, so kommt es entscheidend auf Umfang und Qualität der Zusatzleistung an. Erlangen die Zusatzleistungen ein solches Gewicht, dass sie nicht mehr im Haushalt des Vermieters miterledigt werden können, sondern eine gewisse unternehmerische Organisation (z. B. Rezeption) wie in einem Hotel oder einer Pension erforderlich machen, ist eine Gewerblichkeit im Sinne des Steuerrechts zu bejahen.

Bei der Ferienhaus- bzw. -wohnungsvermietung ist folgende Besonderheit zu beachten: Der Bundesfinanzhof hat bei der Vermietung von bis zu drei Ferienwohnungen eine hotelmäßige Organisation und damit einen Gewerbebetrieb verneint. Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof bei der Vermietung bereits einer Ferienwohnung eine gewerbliche Tätigkeit bejaht, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • vollständige Einrichtung der Ferienwohnung, Lage in einer reinen Wohnanlage im Verbund mit anderen Ferienwohnungen und
  • kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter, Verwaltung durch eine für die einheitliche Wohnanlage bestehende Feriendienstorganisation und
  • hotelmäßige Rezeption mit ständig anwesendem Personal, das für einen reibungslosen Ablauf des Mietverhältnisses sorgt.
    (BFH-Urteil vom 19.1.1990 (III Renaissance 31/87))

Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht
Unabhängig von der Definitionsfrage, ob die Vermietung einer Ferienunterkunft bei gleichzeitigem Angebot von Serviceleistungen nach den oben aufgeführten Kriterien ein Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne ist, besteht eine Gewerbesteuerpflicht des Vermieters von Ferienunterkünften erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 EURO (Gewinn! Nicht Einnahmen!). In jedem Fall aber hat der nicht-gewerbliche Vermieter, der unter diese Freigrenze fällt, seine Einnahmen aus der Vermietung jedoch bei seiner Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Eine Umsatzsteuerpflicht und damit die Pflicht zur Ausweisung von Mehrwertsteuer auf der Rechnung besteht für den nicht-gewerblichen Vermieter, der Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Als kurzfristig wird eine Beherbergung angesehen, wenn sie nach der Absicht des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern soll (so die ständige Rechtsprechung des BFH). Umsatzsteuerrechtlich kommt es mithin ausschließlich auf die Dauer der Vermietung an.
Eine Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst, wenn die Einnahmen (!) des nicht-gewerblichen Vermieter eine Freigrenze von 22.000,- EUR (bis 2019: 17.500,- EUR) pro Jahr überschreiten.

Quelle: https://www.deutschertourismusverband.de/recht/gewerbeanzeige-und-steuern.html

Plattformsteuertransparenzgesetz

Die Umsetzung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes stellt viele Tourismusorganisationen vor große Herausforderungen. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung steuerlicher Transparenz, größerer Steuergerechtigkeit und die Steigerung der Effektivität der Steuerbehörden in der digitalen Plattformökonomie. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung erzielter Einkünfte und weiterer Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet werden. Weil der Plattform-Begriff im Gesetz sehr weitgehend definiert ist, können von der Meldepflicht auch Plattformen von Tourismusorganisationen betroffen sein. Dazu können beispielsweise Plattformen gehören, die eine Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichen. Für die Beantwortung dieser und weiterer relevanter Fragen stellt der DTV eine Experten-Handreichung der auf Tourismus spezialisierten Anwaltskanzlei TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, die auf die gesetzlichen Regelungen und die resultierenden Pflichten der Tourismusorganisationen ausführlich eingeht und praktische Anleitungen gibt, zur Verfügung. Aktuelle Informationen werden auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html

Weitere Informationen beim Bundesministerium für Steuern: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html

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