Verkehrssicherungs-pflicht
Verkehrs-sicherungs-pflicht
an Wegen im Wald
Haftet der Waldbesitzer für Schäden, die durch herabbrechende Äste verursacht werden? Klarheit schaffen das Waldgesetz und verschiedene BHG-Urteile.
Die landläufige Meinung, für (ausgewiesene) Wanderwege im Wald muss der Waldeigentümer die Verkehrssicherungspflicht übernehmen, ist durch mehrere BGH-Urteile widerlegt und im Bundes- sowie Brandenburger Landeswaldgesetz entsprechend geregelt.
„Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet (…).“
§ 14 Abs. 1 BWaldG sowie § 15 Abs. 1 LWaldG.
Weil die Waldbesitzer das Betreten ihrer Wälder dulden müssen (und nach § 4 Abs. 3 Nr. 13 LWaldG Totholz erhalten sollen), formulieren sowohl das Bundeswaldgesetz als auch das Landeswaldgesetz einen Haftungsausschluss für die Waldbesitzer:
„Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. (…) Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“
§ 14 Abs. 1 BWaldG
„Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume, natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen, (…) Gefahren außerhalb von Wegen, die natur- oder waldtypisch sind (…).“ § 14 LWaldG
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Waldwege stark frequentiert sind.
Übrigens: Die Markierung von Wanderwegen im Wald ist nicht genehmigungspflichtig, sollte aber im Interesse aller Beteiligten miteinander abgestimmt und offen kommuniziert werden. Dazu § 15 Abs. 6 LWaldG: „Die Markierung von Wander- (…)wegen hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen (…). Der Waldbesitzer hat die Markierung [der Wanderwege] zu dulden.“
Vertiefende Informationen dazu geben folgende Dokumente:
Versicherungspflicht an Wegen im Wald, Michael Walter (Referent für Forstrecht, MIL), 2013 (Präsentation)
BGH Urteil zur Haftung von Waldbesitzern, 2012
Bundeswaldgesetz, BWaldG
Landeswaldgesetz Brandenburg, LWaldG